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Das Reinheitsgebot

Die Güte des Bieres lag den Landesfürsten seit jeher am Herzen. Schon im Jahre 1156 verlieh Kaiser Barbarossa der Stadt Augsburg eine Rechtsverordnung, in der auch die Bierqualität Erwähnung fand. In der "Justitia Civitatis Augustensis", dem ältesten deutschen Stadtrecht überhaupt, heißt es in einem Paragraphen: "Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden..."

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Beim einmaligen und ersten Verstoß betrug die Strafe fünf Gulden. Wiederholungstätern konnte die Braulizenz entzogen werden. So mancher Brauer fügte seinem Gebräu Gewürze und Kräuter zu, die beim Zecher Kopfschmerzen oder gar Übelkeit hervorriefen. Und einige Wirte verwässerten ihr Bier, um mehr Reibach zu machen.

Auch die Münchener Stadtoberen erkannten das Problem der Panscherei. Sie ernannten 1363 zwölf ihrer Stadträte zu amtlichen Bierkontrolleuren, die durch ständige Tests die Qualität des Bieres überwachen sollten. Solche Maßnahmen waren dringend notwendig geworden, denn der Konkurrenzkampf auf dem Biermarkt war enorm. Weil die norddeutschen Brauer nach strengen Zunftregeln arbeiteten, hatte ihr Bier eine gute Qualität und einen guten Ruf. Um den Anschluss nicht vollends zu verpassen, sah der bayerische Herzog Wilhelm IV. nur noch eine Möglichkeit. Am 23. April 1516 erließ er das Reinheitsgebot, das nach und nach auch von anderen deutschen Städten und Ländern übernommen wurde.

Ein älterer Mann mit Brille hält eine alte Handschrift in Händen, das deutsche Reinheitsgebot. (Rechte: dpa)

Dieses Dokument sicherte die Qualität des deutschen Bieres

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Das Reinheitsgebot von 1516 (Textauszug)

Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll:

"Wir verordnen, ... dass forthin überall im Fürstentum Bayern ... ein Maß ... Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll ... Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden...

Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
Am Georgitag zu Ingolstadt Anno 1516"

Alfried Schmitz, Stand vom 19.11.2010

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Collage aus Bildmotiven zum Thema Essen und Trinken (Rechte: dpa)

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