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Das Grundgesetz

So wechselhaft wie die Verfassungsgeschichte in Deutschland verlief, so unterschiedlich waren auch die Orte, an denen Verfassungsgeschichte geschrieben wurde. 1848 tagten die Abgeordneten in der Frankfurter Paulskirche, in Weimar beriet man sich in einem Theater. Und als das Grundgesetz beschlossen wurde, standen ausgestopfte Zootiere Pate: Der Parlamentarische Rat tagte im Zoologischen Forschungsmuseum Alexander König. Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, in Kraft.

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Lehren aus der Vergangenheit

Nur vier Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg waren die Erinnerungen an die Nazi-Diktatur und ihre Verbrechen noch ganz frisch. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes antworteten bei der Formulierung des Grundgesetzes auf diese schrecklichen Erfahrungen, die man während des Dritten Reiches gemacht hatte. Nicht umsonst überragt Artikel 1, "Die Würde des Menschen ist unantastbar", alle anderen Artikel des Grundgesetzes. Darin manifestiert sich der politische Wille, dass es in Deutschland nie wieder Folter, nie wieder Unfreiheit, nie wieder Verfolgung geben darf.

Aber auch andere historische Erfahrungen wirken in das Grundgesetz mit hinein. Als Vorbilder gelten sicher die Verfassungen der USA und Frankreichs. Es sind die Ideen wie Glaubens-, Rede-, Religions- und Meinungsfreiheit, die man übernommen hat. Von höchster Wichtigkeit für die Verfasser des Grundgesetzes war es auch, dass die Bundesrepublik ein Sozial- und Rechtsstaat ist. Insofern hat der Paragraf 20 "Alle Macht geht vom Volke aus" einen Ewigkeitsstatus und lässt sich nicht verändern. Auch nicht durch eine Zweidrittelmehrheit des Parlamentes, die sonst nötig ist, um Paragrafen des Grundgesetzes zu ändern.

Bundesadler (Rechte: dpa)

Das Grundgesetz kennt fünf Verfassungsorgane

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Aufbau des Grundgesetzes

Waren die Grundrechte in der Weimarer Verfassung erst im zweiten Hauptteil platziert, stehen sie im Grundgesetz an erster Stelle nach der Präambel. Demokratische Verfassungen schreiben aber nicht nur die Grund- und Menschenrechte fest, sie formulieren auch den republikanischen Staatsaufbau. Das Prinzip der Gewaltenteilung soll garantieren, dass nicht ein Verfassungsorgan die ganze Macht an sich zieht. Darum kennt das Grundgesetz fünf Verfassungsorgane, den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung, den Bundespräsidenten und das Bundesverfassungsgericht.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Rechte: dpa)

Das fünfte Verfassungsorgan

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Die Funktionen der Verfassungsorgane

Oberhaupt des Staates ist der Bundespräsident, der im Gegensatz zur Weimarer Republik kaum noch politische Funktionen ausübt. Im Wesentlichen repräsentiert er den deutschen Staat nach innen und außen. Die eigentliche Macht geht vom Volke aus, das den Bundestag alle vier Jahre wählt. Der Bundestag ist für die Gesetzgebung verantwortlich und kontrolliert die Bundesregierung. In unserer repräsentativen Demokratie wählen die Abgeordneten die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, der/die mit der Regierungsbildung beauftragt ist. Die Exekutive mit der Kanzlerin an der Spitze ist für die Ausführung der Amtsgeschäfte zuständig. Im Bundesrat trägt das Grundgesetz dem föderalen Prinzip Rechnung. Die Vertreter der 16 Länder wirken bei der Gesetzgebung mit und übernehmen auch Aufgaben bei der Bundesverwaltung.

Die Geschichte hat gezeigt, dass Demokratie und Menschenrechte nur dann von Dauer sind, wenn man sie auch einklagen kann. Hier kommt das fünfte Verfassungsorgan ins Spiel. Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, die von der Verfassung garantierten Rechte jedes Einzelnen zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht sichert die Demokratie in unserem Land und es erinnert die Abgeordneten immer wieder an ihr Recht, dass die Gesetzgebung von ihnen ausgeht und nicht von der Bundesregierung.

Sabine Kaufmann, Stand vom 29.04.2010

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