Geschichte der Haftstrafe
Rache: Der "Feind" muss bekämpft werden
Der frühgeschichtliche Mensch, so nimmt man an, hat Tierfallen, das heißt Erdlöcher, benutzt, um Übeltäter festzuhalten. Wer nicht sofort getötet wurde, musste dort so lange ausharren, bis er als Götzenopfer gebraucht wurde. In der Zeit des Patriarchats, bevor es Gemeinden und Staaten gab, hatte der Hausherr das Recht Familienmitglieder und Sklaven zu bestrafen. Er sperrte sie in seinen privaten Kerker. Bei den Griechen und Römern gab es zusätzlich eine öffentliche Justiz. Die war aber auch nicht gerade zimperlich. Sie betrachtete den Straftäter als Feind der Gesellschaft, und der sollte unschädlich gemacht werden: Üblich waren vor allem Prügel, Folter, Verstümmelung, Ehrenstrafen und Verbannung. Schwere Delikte wurden mit der Todesstrafe geahndet, kleinere Delikte mit Geldstrafe. Wer nicht zahlen konnte, musste harte Sklavenarbeit leisten. Das Strafmotiv war Rache. Eingesperrt wurde ein Täter nur bis zur Verurteilung, eine Art Untersuchungshaft. Längere Freiheitsstrafen gab es nicht. Zwangsarbeit und Versklavung galten als Körperstrafe und nicht als Freiheitsstrafe.
Von Klostergefängnissen und Zuchthäusern
Im Mittelalter gilt in Deutschland das so genannte "Allgemeine Recht". Es entsteht aus dem "Corpus Iuris Civilis", dem "Bürgerlichen Gesetzbuch Römischen Rechts" aus dem Jahre 542. Deutsche Rechtsschulen haben es überarbeitet. Danach herrschen Leibes- und Todesstrafen vor, während die Freiheitsstrafe kaum eine Rolle spielt. Das ändert sich mit der Einführung der Klostergefängnisse. Die Klöster unterhalten neben Armenhäusern auch eigene Gefängnisse. Der Grund: Jede Straftat ist eine Sünde. Durch Reue und Buße in der Freiheitsstrafe soll der "Verirrte" den rechten Weg finden. Mit Martin Luther und der Reformation ändert sich das im 16. Jahrhundert. Protestanten sollen nicht in katholische Klostergefängnisse gesperrt werden. Es entstehen die ersten städtischen Gefängnisse: meistens in den Türmen der Stadtbefestigungen, aber auch in unterirdischen Verliesen der Rathäuser. Hier darben die Häftlinge bei Wasser und Brot bis zur Verurteilung: wenn nicht zum Tode, dann zur so genannten "peinlichen Strafe", einer peinigenden Körperstrafe.
Zur gleichen Zeit entstehen die ersten Zuchthäuser. Diese dienen zunächst aber noch nicht als Bestrafung für Kriminelle, sondern um Menschen, die nicht gelernt haben für ihren Unterhalt aufzukommen, Arbeitsmoral beizubringen. Ehemalige Krieger aus den Kreuzzügen ziehen hordenweise als Bettler und Diebe durch Europa. In England will man das soziale Problem 1555 mit einem "Arbeitsbeschaffungsprogramm" lösen: einem Zuchthaus, das die Menschen zur geregelten Arbeit erzieht. In den Niederlanden wird solch ein "Zucht-Haus" 1679 errichtet. In Deutschland entstehen die Zuchthäuser zuerst in Lübeck, Bremen, Kassel und Danzig. Als die Kirche im 18. Jahrhundert aber nicht nur ihre Gefängnisse schließt, sondern auch ihre Armenhäuser, werden die Insassen in öffentlichen Zuchthäusern untergebracht. Vorwiegend unverheiratete Frauen, Huren, Bettler, Geisteskranke und schwer erziehbare Jugendliche sollen dort gezüchtigt werden. Ihre billige Arbeitskraft wird von den ortsansässigen Manufakturen genutzt. Straffällige Männer werden zu harten Arbeitsstrafen verurteilt, zum Beispiel zum Festungsbau. Untergebracht sind sie in "Strekhäusern", einer Art Übernachtungsgefängnis. Mit der Zeit entwickelt sich das Zuchthaus immer mehr zur Haftanstalt für Kriminelle und wird schließlich zur Gnadenstrafe für Todeskandidaten.
Festungshaft für Personen höheren Standes
Außer Zuchthaus, Gefängnis- und Arbeitsstrafe gibt es bis 1800 auch noch die Festungshaft. Der Inhaftierte lebt nicht in einer Zelle, sondern streng bewacht in komfortablen Räumen und erhält gutes Essen. Man unterscheidet zu dieser Zeit zwischen Verbrechern niederer Herkunft und Delinquenten aus angesehenen Kreisen. Strafen sollen vom Stand der Person abhängig sein, heißt es. Menschen höheren Standes wie Politiker, Offiziere und Adlige würde die gleiche Strafe härter treffen. Um das Ansehen dieser Personen zu erhalten, gilt Festungshaft im Gegensatz zur Gefängnisstrafe nicht als entehrend. So bekommt die Kurprinzessin Sophie Dorothea zum Beispiel Festungshaft wegen Ehebruchs.
Auch Johann Friedrich Böttger, der sich vor dem Sachsenkönig August dem Starken gebrüstet hatte, Gold künstlich herstellen zu können, muss in Festungshaft. Der König lässt dem Schwindler in der Dresdner Festungsanlage ein Laboratorium einrichten, damit er sein Versprechen einlöst. Mit dem Gold klappte es nicht. Dafür aber findet Böttger 1707 heraus, wie man Porzellan herstellt. Das ist durchaus Gold wert: das berühmte Meißener Porzellan. Auf der streng bewachten Albrechtburg in Meißen, damaliger Sitz der Manufaktur, werden selbst die Mitarbeiter, die sich nichts haben zu Schulden kommen lassen, festgehalten. Damit will August der Starke verhindern, dass sie das Geheimnis des "weißen Goldes" verraten. Trotz scharfer Bewachung gelingt einigen die Flucht. Sie gründen Manufakturen in Ludwigsburg, Nymphenburg, Höchst und Venedig.
Gefängnisreform soll Erleichterung schaffen
In Deutschland wird um 1830 die amerikanische und englische Gefängnisreform diskutiert: Der Häftling käme nur durch strenge Einzelhaft zur inneren Einsicht. Dazu sei ein Arbeitsverbot notwendig. Daraufhin erscheint in Deutschland eine erste "Gefängniskunde". Zeitgleich werden "Gefängnisgesellschaften" gegründet. Sie kümmern sich um Missstände in den Anstalten und um die Fürsorge von Entlassenen. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation ist ab 1806 nicht mehr das Reich für das Strafrecht zuständig, sondern die einzelnen Territorien. So kommt es bis 1860 überall zum Erlass neuer Strafgesetzbücher. Neu ist: Die Freiheitsstrafe bestimmt jetzt das Strafsystem und die Zuchthausstrafe gilt als härteste Strafe.
Eine gesetzliche Regelung des Strafvollzugs gibt es allerdings noch nicht. Man begnügt sich mit einer Anstaltsordnung: Anstaltskleidung und Disziplin stehen im Vordergrund. Psychisch Kranke werden in Pflegeheimen untergebracht. Jugendliche kommen gesondert unter und um 1860 gibt es die ersten Frauenhaftanstalten. Mit der Reichsgründung werden die territorialen Strafgesetzbücher allerdings schon wieder hinfällig. Ab 1871 gilt nur noch das einheitliche Reichsstrafgesetzbuch. Vorbild dazu ist das preußische. 1919 bemüht man sich endlich auch um die gesetzliche Regelung des Strafvollzugs: In der Weimarer Republik steht jetzt der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt, verbunden mit einer schrittweisen Lockerung des Vollzugs, dem so genannten Stufenstrafvollzug. Es bleibt jedoch nur beim Entwurf für ein Gesetz.
Nicht alles was Recht ist, ist recht
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten kommt die Wende: Zweck der Strafe ist nicht mehr Erziehung, sondern Sühne und Abschreckung, "um die Volksgemeinschaft zu schützen". Auch steht nicht mehr die Tat im Vordergrund, sondern der Tätertyp. Täter und Rassezugehörigkeit werden verschmolzen. Es gibt kaum noch Geldstrafen, aber zunehmend Freiheitsstrafen. Ab 1933 werden für die "Gegner der Volksgemeinschaft" Konzentrationslager eingerichtet. Homosexuelle, Kriminelle, Bibeltreue, Sinti, Roma und vor allem Juden werden inhaftiert und zur planmäßigen Ermordung in die Lager gebracht. Ein Gerichtsverfahren gibt es nicht. Legitimiert wird das mit der "Verordnung des Reichstagspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat" 1933.
In der Nachkriegszeit sieht es in den Gefängnissen der sowjetisch besetzten Zone traurig aus. Die Gebäude sind veraltet, die Zellen überbelegt. Das Anstaltspersonal handelt oft grausam und willkürlich. Unter der alliierten Militärregierung ändert sich nur wenig am Strafgesetzbuch. Lediglich die Volksschädlings-Strafrechtsordung fällt weg. 1957 wird die Strafe auf Bewährung eingeführt. Allerdings kann nur derjenige damit rechnen, der "gesellschaftsfähig" ist, das heißt angepasst an die sozialistische Gesellschaftsordnung. Die Todesstrafe bleibt noch bis 1987 in Kraft. Mit dem Fall der Mauer 1990 und dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik verlieren diese Gesetze ihre Gültigkeit.
Strafvollzug in der Bundesrepublik Deutschland nach 1945
Die Gefängnisse in der Nachkriegszeit sind überbelegt und das Personal nicht qualifiziert. Eine gesetzliche Grundlage für den Strafvollzug ist längst überfällig. Am 1. Januar 1977 tritt endlich das erste Strafvollzugsgesetz in Kraft. Ziel und Aufgabe des Vollzugs ist die Resozialisierung des Gefangenen und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Um das zu erreichen, werden Persönlichkeit und Lebensumstände des Gefangenen ermittelt. Danach wird der Vollzugsplan festgelegt. Anstelle des Stufenstrafvollzugs mit der allmählichen Vollzugslockerung gibt es jetzt den Individualvollzug. Er ist variabler und kann auf jeden einzelnen Häftling abgestimmt werden. Darin soll der offene Vollzug angestrebt werden. Entscheidend für den Wechsel vom geschlossenen zum offenen Vollzug ist das Persönlichkeitsprofil des Inhaftierten.
Bärbel Heidenreich, Stand vom 01.06.2009












