Die private Verbraucherinsolvenz
Außergerichtlicher Vergleich
Als ersten Schritt der Verbraucherinsolvenz muss der Schuldner mit allen Gläubigern einen "außergerichtlichen Vergleich" anstreben. Alle Gläubiger müssen zustimmen, dass sie sich mit einem Teil ihrer offenen Schulden zufriedengeben. Dieser Betrag ergibt sich aus den finanziellen Mitteln, die dem Schuldner noch zur Verfügung stehen. Wenn nur ein einziger Gläubiger diesem außergerichtlichen Vergleich nicht zustimmt, laufen alle bisherigen Maßnahmen wie Mahnungen und Zwangsvollstreckung weiter und der Überschuldete kommt aus der Belastung nicht heraus.
Eröffnung des Verfahrens
Wenn der Einigungsversuch mit den Gläubigern scheitert, muss man in einem Zeitraum von sechs Monaten, also zeitnah, bei Gericht die "Eröffnung des Verfahrens" beantragen. Professionelle Hilfe dabei bieten die Schuldnerberatungen der Gemeinden oder Wohlfahrtsverbände. Sie stellen auch eine Bescheinigung über den erfolglos durchgeführten Einigungsversuch mit den Gläubigern aus, die dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beigefügt werden muss. Als nächstes versucht das Gericht selbst noch einmal, eine Einigung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern herzustellen. Wenn sechs von zehn Gläubigern, die mehr als die Hälfte der Schulden tragen, zustimmen, kann das Gericht die restlichen Gläubiger zur Zustimmung zwingen. Dann kommt es zu einem "gerichtlichen Vergleich mit einer außergerichtlichen Abwicklung". Allerdings einigen sich bei 100.000 laufenden Insolvenzverfahren jährlich nur 1500 Parteien auf dieses Vorgehen, das sind magere 1,5 Prozent.
Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren
Sind alle vorhergehenden Bemühungen erfolglos geblieben, wird das "gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren" eingeleitet. Konkret gesprochen wird das gesamte verpfändbare Vermögen des Antragstellers verwertet. Ausgenommen davon sind die Altersvorsorge und die Riester-Rente. Der Schuldner muss diverse Auflagen erfüllen: Selber darf der Antragsteller den Arbeitsplatz nicht kündigen und muss im Falle des Jobverlustes jede zumutbare Arbeit annehmen. Jeder Umzug muss gemeldet werden. Kern des privaten Entschuldungsverfahrens ist, dass der Lohn bis auf 990 Euro gepfändet wird. Je nach Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen variiert dieser Betrag. Diese gesamten Auflagen muss der Schuldner innerhalb einer Wohlverhaltensphase, die sechs Jahre lang dauert, erfüllen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird von einem eigens eingesetzten Treuhänder begleitet. Der Treuhänder muss auch darauf achten, dass das gepfändete Geld die Gemeinschaft der Gläubiger erreicht und nicht an einen allein überwiesen wird. Wer nicht möchte, dass sein Arbeitgeber etwas von der Lohnpfändung erfährt, kann die Gehaltsabrechnung dem Treuhänder pro Quartal vorlegen und das verpfändbare Einkommen an ihn überweisen. Nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensphase wird der Antragssteller von seiner Restschuld befreit. In anderen Staaten der Europäischen Union (EU), wie Frankreich, dauert die einzuhaltende Wohlverhaltensphase nur ein Jahr. Das hat zur Folge, dass sich in grenznahen Gebieten wie dem Elsass bereits eine Art Insolvenztourismus etabliert hat. Aber so einfach wie die Entschuldung dort auf den ersten Blick aussieht, ist sie schließlich doch nicht. Während es in Deutschland ein verlässliches Verfahren gibt, das vorhersehbar ist und für jeden Antragsteller gleich abläuft, entscheiden die Gerichte in Frankreich je nach Fall sehr viel individueller.
Sabine Kaufmann, Stand vom 18.04.2012
Sendung: Total Pleite! Absturz oder Neubeginn?, 23.04.2012





