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Welche direkte politische Folge hatte der Auschwitz-Prozess?

Im November 1960 ergeht Haftbefehl gegen Robert Mulka. Von 1942 bis 1943 war er SS-Hauptsturmführer und Adjutant des Lagerkommandanten Höß in Auschwitz gewesen. Er wird des mehrfachen Mordes verdächtigt. Nach ihm wird der Prozess benannt, der als Auschwitz-Prozess bekannt geworden ist: "Strafsache gegen Mulka und andere, Aktenzeichen 4 Ks/63". Der Auschwitz-Prozess findet von 1963-1965 statt - 18 Jahre nach der Befreiung der Vernichtungsstätte Auschwitz. Mit Mulka stehen 22 Angeklagte vor Gericht, elf wegen Mordes, die anderen elf wegen Beihilfe zum Mord.

Blick auf die voll besetzte Anklagebank im Auschwitz-Prozess. Hinter der Reihe mit Angeklagten sitzen Polizisten in Uniform. (Rechte: dpa)

Blick auf die Anklagebank

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Debatte um die Verjährungsfrist

Schon im Laufe des Prozesses wird deutlich, dass die deutsche Gesetzgebung ein Urteil wegen Mordes fast unmöglich macht, denn Mord verjährt nach 20 Jahren. 18 Jahre sind aber schon vergangen, als die Verhandlungen in Frankfurt beginnen, und es ist abzusehen, dass sie lange dauern werden. Der CDU-Abgeordnete Ernst Benda ist es, der – gegen die überwiegende Meinung in seiner Partei - einen Gesetzentwurf gegen die Verjährung initiiert. Am 10. März 1965 findet im deutschen Bundestag eine heftige Debatte um die Verjährungsfrist von NS-Verbrechen statt. Auch wenn die Mehrheit der CDU-Fraktion gegen eine Verlängerung ist, so findet die Bundestagsmehrheit doch einen Weg, die Prozessverhandlungen in Auschwitz nicht zu behindern: Sie verlängert die Verjährungsfrist bis 1969, mit dem Argument, dass erst die Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 als Beginn der Frist gewertet werden könne. Nach einer nochmaligen Verlängerung 1969 wird 1979 die Verjährung für Mord endgültig aufgehoben.

Der CDU-Abgeordnete Ernst Benda im März 1965 am Rednerpult im Bonner Bundestag. (Rechte: dpa)

Ernst Benda während der Bundestagsdebatte 1965

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Milde Urteile

Auch wenn die Angeklagten im Auschwitz-Prozess nun theoretisch für ihre Mordtaten verurteilt werden können, so bleibt ein weiteres Problem für die Urteilsfindung: Die Täter wurden ja nicht eines Mordes beschuldigt, sondern eines Massenmordes. Für einen vom Staat angeordneten Massenmord hat das Strafgesetzbuch jedoch keine Regelungen. In seiner Urteilsbegründung weist der Vorsitzende Richter Hans Hofmeyer auf die vielfältigen Probleme hin, die sich dem Gericht bei der Urteilsfindung gestellt haben: "Selbst wenn in allen Fällen die Angeklagten wegen Mittäterschaft zu lebenslang Zuchthaus verurteilt würden, würde eine Division dieser Strafe durch die Anzahl der Opfer niemals auch nur zu einer annähernd gerechten Sühne führen. Dazu ist das Menschenleben viel zu kurz." Die zweijährige Arbeit der Staatsanwaltschaft hatte ihre Spuren auch bei den beteiligten Juristen hinterlassen. Als Hans Hofmeyer bei seiner Urteilsbegründung die Ermordung von Kindern beschreibt, bricht er in Tränen aus, einem der Staatsanwälte versagt bei seinem Plädoyer die Stimme. Und dennoch: Das Urteil fällt verhältnismäßig mild aus. Nur sechs der Angeklagten werden als Täter verurteilt. Die übrigen werden nur als Gehilfen betrachtet. Damit bleibt das Gericht weitgehend bei der allgemein vorherrschenden Sicht, dass nur wenige Befehlshaber die Schuld an dem Völkermord tragen und alle anderen nur Befehle ausgeführt haben.

Sine Maier-Bode, Stand vom 01.06.2009

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