Die Rassegesetze
"Blutschutzgesetze"
Die Begriffe "Reinheit des deutschen Blutes" und "deutschen oder artverwandten Blutes" entstammen der nationalsozialistischen Rassenkunde, wonach das Blut als Träger der Rasseneigenschaften galt. Eheschließungen zwischen Juden und "Ariern" wurden verboten. Außerehelicher Geschlechtsverkehr wurde mit Zuchthaus bestraft. Weitere Verordnungen des sogenannten "Blutschutzgesetz": Es wurde jüdischen Bürgern untersagt, die Reichs- und Nationalflagge zu hissen und es wurde ihnen verboten, nicht-jüdische Angestellte in ihren Haushaltungen zu beschäftigen.
Durch das "Reichsbürgergesetz" wurden alle deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens oder mit zwei Großeltern jüdischen Glaubens zu Menschen mit eingeschränkten Rechten eingestuft. Wer als Jude zu gelten hatte, wurde in der ersten Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 festgelegt:
- Volljude ist nach nationalsozialistischer Auffassung, wer mindestens drei jüdische Großeltern hat.
- Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei volljüdischen Großeltern abstammt. Das Reichsbürgergesetz unterscheidet zwischen Mischling 1. Grades (Halbjude) und Mischling 2. Grades (Vierteljude).
- Als Halbjude werden jene Personen bezeichnet, unter deren vier Großeltern sich zwei Juden befanden. Nach dem Reichsbürgergesetz gelten Mischlinge 1. Grades als Juden, wenn sie bei dessen Erlass der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten oder danach in sie aufgenommen wurden.
- Halbjuden werden auch wie Juden behandelt, wenn sie bei Erlass des Reichsbürgergesetzes mit einem Juden verheiratet waren oder sich danach mit einem Juden verheirateten. Mischlinge 1. Grades werden auch dann als Juden angesehen, wenn sie einer Ehe entstammen, die nach dem Blutschutzgesetz verboten war und dennoch geschlossen wurde oder wenn sie aus einer außerehelichen Beziehung mit einem Juden hervorgingen.
- Vierteljude war derjenige, unter dessen Großeltern sich ein Jude befand.
Des weiteren wird bestimmt, dass kein Jude Reichsbürger sein könne. Jüdische Bürger dürfen kein öffentliches Amt mehr bekleiden, jüdische Beamte müssen spätestens am 31. Dezember 1935 in den Ruhestand treten. Das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten stand Juden nicht mehr zu. Zum Reichsbürgergesetz ergingen 13 Durchführungsverordnungen und im Rahmen des Gesetzes zahlreiche Erlasse und Bestimmungen. Bis ins einzelne und in den privaten Bereich wurden die Arbeits- und Lebensbedingungen der jüdischen Bürger eingeschränkt.
Ulrich Baringhorst, Stand vom 01.06.2009
Sendung: Als die Synagogen brannten - 70 Jahre Pogromnacht, 31.10.2008






