Arzt erklärt Patient ein handschriftliches Rezept

Gesundheitssystem

Ratgeber: Ihre Rechte als Patient

In Deutschland gilt seit 2013 das Patientenrechtegesetz. Es regelt, was ein Arzt zu tun hat und was ein Patient einfordern darf – damit Sie Ihren Ärzten und Therapeuten auf Augenhöhe begegnen können. Hier einige zentrale Patientenrechte im Überblick.

Von Franziska Badenschier

Aufklären lassen: umfassend, verständlich, mündlich

  •  Ärzte, aber auch Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen und andere Menschen mit einem Gesundheitsberuf müssen Sie umfassend darüber aufklären, was für die Behandlung wichtig ist. Diagnose, Folgen einer Erkrankung, Nutzen und Risiken der vorgeschlagenen Therapie, Alternativ-Therapien – all das gehört ins Aufklärungsgespräch.
  • Die Aufklärung muss im Gespräch geschehen, damit Sie direkt nachfragen können, wenn Sie etwas nicht verstehen. Schriftliche Unterlagen können einbezogen werden, dürfen das Aufklärungsgespräch aber nicht ersetzen.
  • Wenn Sie etwas nicht verstehen oder Ihr Arzt Fach-Chinesisch spricht, dann bitten Sie ihn, es mit anderen Worten noch einmal zu erklären. Der Arzt ist nämlich verpflichtet, sich auch sprachlich auf seine Patienten einzustellen.
  • Wenn unklar ist, ob Ihre Krankenkasse bestimmte Leistungen bezahlt, zum Beispiel Akupunktur oder Reiseschutz-Impfungen, dann muss der Arzt Sie vorher darüber aufklären, welche Kosten auf Sie zukommen – und zwar schriftlich und auch mit einer Angabe darüber, wie hoch die Kosten voraussichtlich sein werden. Hält sich der Arzt nicht daran, zum Beispiel, weil er nur sagt: "Das wird was kosten", dann darf er die Kosten nicht von Ihnen einfordern.
  • Lassen Sie sich nicht drängen, etwas sofort zu entscheiden. Sie haben das Recht, die Entscheidung über medizinische Maßnahmen in Ruhe zu überlegen. Das bedeutet auch: Der Arzt darf Sie nicht erst dann über einen Eingriff aufklären, wenn dieser bereits vorbereitet wird und Sie vielleicht sogar schon Schmerz- oder Beruhigungsmittel bekommen haben. Sie haben ein Recht auf Selbstbestimmung und deswegen darf eine medizinische Maßnahme nur mit Ihrer Einwilligung geschehen – außer bei einem schweren Unfall oder einem anderen Notfall.
  • Sie müssen von den Unterlagen, die Sie unterschrieben haben, eine Kopie oder einen Durchschlag ausgehändigt bekommen und mit nach Hause nehmen können. Das betrifft insbesondere jene Formulare, die Sie für gewöhnlich vor einer Operation oder einem kleineren medizinischen Eingriff unterschreiben.

Zweite Meinung und Unabhängige Patientenberatung

  • Sie dürfen sich von einem anderen Arzt eine zweite Meinung einholen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie daran zweifeln, ob eine Diagnose richtig ist oder die vorgeschlagene Therapie wirklich geeignet ist. Ihre Krankenkasse kann Ihnen einen Spezialisten vermitteln oder bietet Ihnen sogar selbst eine Beratung an.
  • Nutzen Sie die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, die unter anderem vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen finanziert wird. Hier erhalten Sie auf Deutsch, Türkisch und Russisch kostenlos und unabhängig Antworten auf Fragen wie: "Zahlt meine Kasse eine bestimmte Leistung?" oder "Gibt es ein Selbsthilfe-Angebot für ein krankes Familienmitglied?" Sie können die Unabhängige Patientenberatung unter 0800 011 77 22 anrufen. Oder Sie geben auf deren Website www.unabhaengige-patientenberatung.de eine Frage ab. Alternativ können Sie auch in einer der Beratungsstellen vorbeischauen. Die Beratung ist per Gesetz eine Regelleistung für alle Versicherten in Deutschland, egal, ob privat oder gesetzlich krankenversichert; egal, ob Sie als Patient Rat suchen oder als Angehörige.
  • Es gibt auch eine gesonderte Beratungsstelle für Arzneimittel, die Sie unter der Telefonnummer 0351 458 5049 erreichen.
Arztgespräch: Eine zweite Meinung hilft weiter

Arztgespräch: Eine zweite Meinung hilft weiter

Akteneinsicht

  • Sie haben das Recht, Ihre gesamte Patientenakte einzusehen! Der Wunsch, die eigene Akte zu lesen, darf nur verweigert werden, wenn es gute Gründe dafür gibt: etwa wenn der Patient suizidgefährdet ist. Sie dürfen außerdem Abschriften von der Patientenakte verlangen, also den Arzt oder das Krankenhaus bitten, die Unterlagen zu kopieren oder Ihnen auf einem elektronischen Datenträger mitzugeben. Die Unkosten dafür müssen Sie allerdings selbst bezahlen.
  • Wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung aktiv geworden ist, dürfen Sie auch Ihre dortige Akte einsehen.
  • Stirbt ein Patient, haben grundsätzlich seine Erben und die nächsten Angehörigen des Verstorbenen das Recht, die Behandlungsdokumentation unverzüglich einzusehen und Kopien der Patientenakte zu bekommen. Das ist besonders dann wichtig, wenn der Verdacht aufkommt, dass der Tod auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
Hängeregister, vorne mit einer Mappe, auf der steht "Patientenakte vertraulich!"

Patienten-Akte: Einsicht in die eigene Akte ist erlaubt – Kopieren auch

Besondere Rechte für gesetzlich Versicherte

  • Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und bei Ihrer Krankenkasse etwas beantragt haben, zum Beispiel einen Rollstuhl, dann muss die Kasse in der Regel innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob sie die Kosten dafür übernimmt. Geht es um eine Leistung, für die der Medizinische Dienst eingeschaltet werden muss, dann hat die Krankenkasse fünf Wochen Zeit. Bei Anträgen über Zahnbehandlungen hat die Krankenkasse sechs Wochen Zeit für eine Entscheidung. Ihre Pflicht ist es, sich so lange zu gedulden.
  • Allerdings kann die Krankenkasse die Fristen unter Umständen verlängern – aber nicht nach Belieben, wie der Patientenbeauftragte der Bundesregierung klarstellt: Dass Mitarbeiter krank seien oder im Urlaub, sei kein hinreichender Grund, die Frist zu verlängern. Ist die Frist abgelaufen, ohne dass es eine Entscheidung oder einen guten Grund für die Verzögerung gab, dann gilt Ihr Antrag als gestattet. Dann können Sie sich die Leistung selbst beschaffen und die Krankenkasse ist dann verpflichtet, die Kosten zu erstatten.
  • Hat die Krankenkasse Ihren Antrag abgelehnt, dann haben Sie das Recht zu widersprechen. Wie das geht, sollte in dem Bescheid der Krankenkasse stehen. Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, können die Patienten in der Regel vor dem Sozialgericht klagen. Das klingt aufwändig, teuer und nach einem Rechtsanwalt – so muss es aber nicht sein. Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung weist darauf hin: "Die Klage vor einem Sozialgericht ist für Leistungsempfänger und Personen, die auf eine Leistung klagen, grundsätzlich kostenfrei. Ihre Erhebung ist durch ein einfaches Schreiben möglich. Man kann aber auch zum Sozialgericht gehen und dort die Klage aufnehmen lassen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts hilft dann bei der Formulierung der Klage."
  • Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, erfahren Sie mitunter nicht, was zum Beispiel eine Blutabnahme oder eine Anti-Grippe-Impfung kostet. Der Arzt rechnet ja mit der Krankenkasse direkt ab. Sie haben aber das Recht, vom behandelnden Arzt oder Krankenhaus eine Patientenquittung zu bekommen. Auf dieser Quittung müssen Informationen zu Leistungen und Kosten verständlich aufgelistet sein. Sie haben außerdem die Wahl zwischen zwei Arten von Quittung: Die sogenannte Tagesquittung gibt es direkt nach dem Arztbesuch. Sie ist kostenlos. Die sogenannte Quartalsquittung wird erstellt, wenn ein Abrechnungsquartal zu Ende ist. Diese Quittung kostet einen Euro plus Versandkosten. Außerdem dürfen Sie Ihre Krankenkasse bitten, Ihnen kostenlos eine Quittung über alle Leistungen der vorangegangen anderthalb Jahre auszustellen.
Krankengeld: Anspruch, nicht Almosen

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Behandlungsfehler

  • Als Behandlungsfehler gilt, wenn ein Arzt Sie "nicht sorgfältig und nicht den anerkannten medizinischen Standards entsprechend" behandelt hat. Als Behandlungsfehler gilt auch, wenn Sie unvollständig, unverständlich, nicht richtig oder überhaupt nicht über einen medizinischen Eingriff samt Risiken aufgeklärt worden sind.
  • Vermuten Sie, dass der Arzt Sie falsch behandelt hat, dann muss die Kranken- oder Pflegekasse Sie unterstützen – zum Beispiel mit einem medizinischen Gutachten, das Sie als Beweis für Schadenersatz-Ansprüche nutzen können. Oder mit einer außergerichtlichen Rechtsberatung.
  • Nutzen Sie auch Hilfsangebote von Organisationen wie dem Deutschen Patienten Schutzbund e.V. oder der Deutschen Patientenvereinigung e.V.
Röntgenbild mit einer OP-Schere im Bauchraum eines Patienten aus Sydney.

Krasser Behandlungsfehler: die im Bauch vergessene Schere

(Erstveröffentlichung: 2013. Letzte Aktualisierung: 09.01.2020)

Quelle: WDR

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